KOSTEN UND ABRECHNUNG
Vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung erfolgt eine Klärung der Kostenübernahme. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel monatlich.
Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechend den aktuellen Abrechnungsempfehlungen für psychotherapeutische Leistungen.
- Psychotherapeutische Sprechstunde (50 Minuten): 134,07 €
- Psychotherapeutische Behandlung (50 Minuten): je nach Art der Leistung (z. B. Probatorik, Akut-, Kurzzeit- oder Langzeittherapie) in der Regel zwischen 134,07 € und 167,58 €.
Zusätzliche Leistungen, wie beispielsweise die biografische Anamnese, die Auswertung psychologischer Testverfahren oder gutachterliche Stellungnahmen, werden entsprechend der GOÄ/GOP gesondert berechnet.
Selbstverständlich informiere ich Sie vorab über gegebenenfalls entstehende zusätzliche Kosten.
Privatversicherte und Beihilfe
Die Kosten werden von privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe je nach individuellem Versicherungstarif ganz oder teilweise übernommen.
Bitte informieren Sie sich vor Behandlungsbeginn über Ihren persönlichen Leistungsumfang.
SELBSTZAHLende
Auch für Selbstzahler erfolgt die Abrechnung nach der GOÄ/GOP sowie den aktuellen Abrechnungsempfehlungen. Die Kosten entsprechen den oben genannten Honoraren und richten sich nach den im Einzelfall erbrachten Leistungen.
BUNDESWEHRANGEHÖRIGE
Die Behandlung erfolgt nach vorheriger Veranlassung durch die zuständige truppenärztliche Stelle und nach Klärung der Kostenübernahme durch die Bundeswehr.
Die Abrechnung erfolgt entsprechend den geltenden Regelungen der Bundeswehr mit der zuständigen Stelle. Hierfür werden die erforderlichen Abrechnungsdaten benötigt.
Bitte wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Truppenärztin bzw. Ihren zuständigen Truppenarzt, um die notwendigen Schritte einzuleiten.
KOSTENERSTATTUNGSPRINZIP
Als Psychologische Psychotherapeutin führe ich eine Privatpraxis und kann daher nicht direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Behandlung im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens (§ 13 Abs. 3 SGB V) möglich sein. Voraussetzung ist, dass Ihre gesetzliche Krankenkasse die Kostenübernahme vor Beginn der Behandlung bewilligt.
Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, entscheidet Ihre Krankenkasse. Wenn Sie Fragen zum Kostenerstattungsverfahren haben, sprechen Sie mich gerne an.